Das Nachfolgende gilt für Bayern:

Stand 02.11.2020 – 15.30Uhr

– Corona-Update –

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert:

Pensionspferdehaltung:
Was gilt nach der 8. BayIfSMV für die Ausübung von Reitsport einschließlich Reitunterricht? (02.11.2020)

Erlaubt ist die Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Reitunterricht darf demnach einzeln oder mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand stattfinden. Für diese Zwecke ist die Nutzung von Reithallen und Reitplätzen zulässig.

Beim Bewegen der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz ist die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Pferdebesitzer ist zu vermeiden (z.B. Schließen des Reiterstübchens).

Quelle:

https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/